Gesetzestext

 

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ein vom Gericht erlassener Beschluss löst eine Innenbindung für das Gericht aus (§ 318 ZPO analog). Eine Abänderung des Beschlusses ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulässige Berichtigung (§ 42, vgl § 319 ZPO) oder für eine Ergänzung des Beschlusses (§ 43, vgl § 321 ZPO) möglich. § 42 ist dem § 319 ZPO nachgebildet und gilt in allen Verfahren der fG. In Ehe- und Familienstreitverfahren ist § 319 ZPO unmittelbar anzuwenden.

B. Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit.

 

Rn 2

Es gelten die in § 319 ZPO dargestellten Grundsätze (BGH FamRZ 18, 1006). Die Berichtigung erfolgt durch eigenen Beschluss, der auf dem ursprünglichen Beschluss vermerkt wird (II 1).

C. Rechtsmittel.

 

Rn 3

Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss ist (isoliert) unanfechtbar (III 1). Evtl Mängel des ursprünglichen Beschlusses müssen mit Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss angegriffen werden. Ein Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (III 2).

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