Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm lässt dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum, ob ein Termin erforderlich und sinnvoll ist. Ein solcher Termin ist nicht mit der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess vergleichbar. Es handelt sich nur um einen Erörterungstermin mit den Beteiligten. Die Norm gilt in der gesamten fG. In Ehe- und Familienstreitsachen gilt § 113 I 2.

B. Die Bedeutung des Termins.

 

Rn 2

Im FamFG gilt nicht der Grundsatz der Mündlichkeit im Gegensatz zu § 128 ZPO. Das bedeutet, dass das Gericht von einem Termin gänzlich absehen kann. Wenn es jedoch einen Termin ansetzt, hat dieser nicht die Bedeutung und die Wirkung des § 296a ZPO. Entscheidungsgrundlage bei einer Terminansetzung ist also nicht dasjenige, was im Termin vorgebracht wurde, sondern der gesamte Akteninhalt (vgl § 37 I). Der Termin dient vor allem der Aufklärung des Sachverhalts. Ein Rechtsgespräch muss das Gericht nicht führen. Allerdings ist im Falle des § 28 I 2 ein rechtlicher Hinweis erforderlich, der freilich auch schriftlich ergehen kann. Neben der Sachverhaltsaufklärung dient der Termin auch der Gewährung und Sicherstellung des rechtlichen Gehörs (§ 37 II iVm Art 103 I GG). Schließlich kann durch einen Termin die gütliche Einigung gefördert werden (§ 36 II).

C. Die Erforderlichkeit des Termins.

 

Rn 3

Das Gericht setzt einen Termin an, wenn dies sachdienlich ist, Dabei besteht ein Ermessen. In Kindschaftssachen ist allerdings zwingend ein Termin anzusetzen (§ 155 II). In Abstammungssachen soll das Gericht einen Termin ansetzen (§ 175), ebenso in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 207) sowie in Versorgungsausgleichssachen (§ 221 I). Diese Soll-Vorschriften lassen im Einzelfall eine Abweichung zu, wenn das Gericht begründet, dass durch das Absehen von einem Termin weder ein Verstoß gegen die Amtsermittlung (§ 26) vorliegt noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen wird.

D. Technische Abwicklung.

 

Rn 4

Erforderlich ist eine Ladung aller Beteiligten, eine bestimmte Ladungsfrist ist nicht festgelegt (Abs 2). Daher ist im konkreten Fall eine angemessene Frist festzusetzen. Als Inhalt der Ladung sind die konkrete Angelegenheit, das Aktenzeichen, Ort und Zeit des Termins sowie der Zweck des Termins anzugeben. Die Ladung ist vAw zu veranlassen (§ 214 ZPO analog). Für den Ort des Termins gilt § 219 ZPO (Abs 1 S 2). Im Fall einer Terminsänderung gelten die §§ 227 I, II und IV ZPO. Die Anberaumung, die Änderung und die Aufhebung eines Termins sind nicht selbstständig anfechtbar (vgl § 227 IV 3 ZPO).

 

Rn 5

In der Durchführung des Termins ist das Gericht frei. Eine Antragstellung wie in den §§ 137 I, 297 ZPO ist nicht erforderlich. Eine Versäumnisentscheidung kann nicht ergehen. Das Gericht kann aber auch bei Nichterscheinen eines geladenen Beteiligten den Termin durchführen. Über den Termin ist ein Vermerk anzufertigen (§ 28 IV). Zum persönlichen Erscheinen der Beteiligten vgl § 33, zur persönlichen Anhörung eines Beteiligten vgl § 34, einen Vergleichsschluss im Termin regelt § 36 II.

E. Bild- und Tonübertragung (Abs 3).

 

Rn 6

Nach Abs 3 gilt in geeigneten Fällen für Videokonferenzen der § 128a ZPO entsprechend. Ein Einverständnis aller Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich (Keidel/Sternal Rz 45; aA Zöller/Feskorn Rz 10). Abs 3 verweist auch auf eine Beweisaufnahme durch Videokonferenz (§ 128a II ZPO), obgleich der (insoweit zu eng geratene) Wortlaut von Abs 3 sich nur auf die Erörterung mit den Beteiligten bezieht.

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