Gesetzestext

 

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm ist in ihren beiden Abs wortgleich mit § 294 ZPO. Die Glaubhaftmachung ist nach ihrem Ziel vom Vollbeweis zu unterscheiden. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein voller Beweis verlangt wird (vgl § 37 I), muss das Gericht sich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder vom Nichtvorliegen von Tatsachenbehauptungen verschaffen. Demgegenüber ist die Glaubhaftmachung eine Abstufung, die gerade nicht die volle Überzeugung des Gerichts verlangt. Das Ergebnis einer Glaubhaftmachung ist also ein vermindertes Beweismaß gegenüber der vollen richterlichen Überzeugung.

 

Rn 2

Die Glaubhaftmachung nach § 31 ist nur in denjenigen Fällen zulässig, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (abschließende Regelung). Insb verwendet der Gesetzgeber die Glaubhaftmachung iRd einstweiligen Rechtsschutzes sowie bei Zwischenverfahren und Eilverfahren. Im Einzelnen ist eine Glaubhaftmachung vorgesehen bei der Richterablehnung (§ 6 I iVm § 44 II ZPO), bei der Akteneinsicht (§ 13 II), beim Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 18 III), bei einer Terminsänderung (§ 32 I iVm § 227 II ZPO), beim persönlichen Erscheinen eines Beteiligten (§ 33 III), bei der Gehörsrüge (§ 44 II), bei der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 II iVm § 589 II ZPO), bei der Bewilligung von VKH (§ 76 I iVm § 118 II ZPO), bei der Kostenfestsetzung (§ 85 iVm § 104 II ZPO), bei der Vollstreckung aus einem Titel wegen einer Geldforderung (§ 95 III), bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen (§ 107 IV), bei der Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen (§ 118 iVm § 589 II ZPO), beim Arrest in Familienstreitsachen (§ 119 II iVm § 920 II ZPO), bei der Vollstreckung in Ehesachen (§ 120 II), bei der Terminsverlegung in Kindschaftssachen (§ 155 II) beim Beschluss über Zahlungen des Mündels (§ 168 II iVm § 118 II ZPO), bei der Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen (§ 357 I, II), schließlich mehrfach im Aufgebotsverfahren (§§ 444, 449, 450, 468).

B. Verfahren.

 

Rn 3

Es können nur tatsächliche Behauptungen glaubhaft gemacht werden. Die in Betracht kommende Tatsache muss nach allgemeinen Regeln beweisbedürftig sein. Eine Glaubhaftmachung scheidet also aus, wenn die Tatsache offenkundig ist (§ 291 ZPO) oder wenn für die Tatsache eine gesetzliche Vermutung besteht (§ 292 ZPO). Zur Glaubhaftmachung sind grds alle Beweismittel zugelassen, neben den Beweismitteln der ZPO gestattet Abs 1 auch die Versicherung an Eides statt. Allerdings kann die Glaubhaftmachung nur durch präsente Beweismittel erfolgen.

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Nach allgemeinen Regeln verlangt der Beweis einer Tatsachenbehauptung die volle richterliche Überzeugung (vgl § 37 I). Dagegen entspricht es dem Wesen der Glaubhaftmachung, dass sie nur die Begründung eines geringeren Grades von Wahrscheinlichkeit beim Richter erstrebt und verlangt. Sie stellt also gegenüber dem Regelbeweismaß eine Abstufung dar. Das Vorliegen einer Tatsache ist bei der Glaubhaftmachung bereits dann bewiesen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Der Richter wird durch die Glaubhaftmachung in seiner freien Beweiswürdigung nicht eingeschränkt. Ebenso wie im Rahmen des Vollbeweises (§ 37 I) hat er anhand der ihm vorliegenden Glaubhaftmachungsmittel seine Überzeugung frei zu ergründen und festzustellen. Das Gericht darf also auch frei über die Wahrheit und den Beweiswert von eidesstattlichen Versicherungen und anderen schriftlichen Aussagen entscheiden.

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