Rn 1

§ 29 und § 30 regeln das Beweisverfahren. Nach seinem pflichtgemäßen Ermessen kann der Richter den Strengbeweis (§ 30 I) oder den Freibeweis (§ 29) wählen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Richter das Beweisverfahren nach den strikten Regeln der ZPO gestaltet und sich dabei auf die im Gesetz genannten fünf Beweismittel beschränkt (Strengbeweis) oder ob er von den strikten Regeln des Beweisverfahrens und dem numerus clausus der Beweismittel freigestellt ist, sodass er zB auch telefonische Fragen oder amtliche Auskünfte von Behörden nutzen kann (Freibeweis).

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