Gesetzestext

 

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

 

Rn 1

§ 268 dient der Zuständigkeitskonzentration und gilt auch dann, wenn die sonstige Familiensache als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht worden ist (Keidel/Giers § 268 Rz 1). Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner ein. Die Abgabe an das Gericht der Ehesache erfolgt vAw. Es bedarf also keines Antrags. Der Verweisungsbeschluss ist nicht anfechtbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen