Gesetzestext

 

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Absatz 5 oder § 1383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 265 bezieht sich nicht auf Folgesachen, sondern auf isolierte Güterrechtssachen. Denn es soll mit § 265 sichergestellt werden, dass über Zugewinnausgleichsforderung und ggf rechtshängige Anträge auf Stundung oder Übertragung bestimmter Gegenstände einheitlich entschieden wird (Keidel/Giers § 265 Rz 1).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Gem § 1382 Abs 5 BGB kann ein Antrag auf Stundung auch gestellt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist. Das Gericht entscheidet dann durch einheitlichen Beschluss sowohl über die Ausgleichsforderung als auch über die Stundung (Hamm Beschl v 14.10.14 – II-2 UF 91/14, NJW 15, 357).

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