Rn 10

Auch der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antragsgegner eine Erklärung nach Abs 2 abgibt, also erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn sich der Antragsgegner nur auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, anderenfalls reicht die Erklärung aus, keinen Unterhalt zu schulden. Wendet der Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit ein, ist er gem IV 1 verpflichtet, eine formlose Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Zugleich sind Belege über die Einkünfte der letzten 12 Monate vorzulegen. Die Mitteilung, dass über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, genügt nicht (Kobl FamRZ 05, 915). Grds sind die Einkünfte aller Einkunftsarten der letzten 12 Monate aufzulisten und zu belegen. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und SGB XII bezogen, muss gem IV 2 nur der aktuelle Bewilligungsbescheid vorgelegt werden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in diesen Fällen mangelnde Leistungsfähigkeit feststeht, da diese Leistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden. Vorzulegen ist der vollständige Bewilligungsbescheid einschließlich des Berechnungsbogens (BTDrs 18/5918, 20). Mit der Vorlage eines Bewilligungsbescheids zur Sozialhilfe genügt der Antragsgegner formal lediglich seiner Belegpflicht nach § 252 IV 2 hinsichtlich seines Einkommens; die Auskunft zum Vermögen soll dadurch auch unter Berücksichtigung der Vorstellung des Gesetzgebers nicht entbehrlich werden (KG FamRZ 19, 1797).

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