Rn 7

Es sind der Beginn der Unterhaltszahlung und die Höhe des verlangten Unterhalts anzugeben. Nach lit a müssen die nach dem Alter des Kindes zu berechnenden Zeiträume, für die eine Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der 1., 2. und 3. Altersstufe infrage kommt, bezeichnet werden. Im Fall des § 1612a Abs 1 BGB muss nach lit b neben dem konkreten Unterhaltsbetrag auch der entsprechende Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts dargelegt werden. Nach lit c sind Kindergeld und sonstige regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, die nach §§ 1612b, 1612c BGB zu berücksichtigen sind, mitzuteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen