Rn 3

Die Regelung legt ausdr fest, dass der Kindesunterhalt für die ersten 3 Lebensmonate sowie der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l I BGB, der bereits in seinem Tatbestand eine zeitliche Begrenzung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) enthält, auch vor der Geburt des Kindes geltend gemacht und zugesprochen werden können. Von dem in Anspruch genommenen Mann kann demzufolge nicht eingewandt werden, dass das Kind noch nicht geboren ist (BTDrs 16/6308, 260).

 

Rn 4

Bei dem Unterhaltsanspruch des Kindes handelt es sich um den Barunterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff BGB gegen seinen (zumindest) vermuteten Vater; dieser wird hier regelmäßig auf den Mindestunterhalt der ersten Altersstufe nach § 1612a I 3 Nr 1 BGB gerichtet sein; in diesem Fall bedarf es keiner Glaubhaftmachung zur Höhe des Unterhaltsbedarfs (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 4; Zö/Lorenz § 247 Rz 5; ThoPu/Seiler § 247 Rz 3). Eine Beschränkung auf den Mindestunterhalt gibt es nicht; es kann der dem Kind zustehende volle Unterhalt beansprucht werden (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 4; Zö/Lorenz § 246 Rz 5; MüKoFamFG/Pasche § 247 Rz 6; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 461; J/H/A/Maier § 247 Rz 6; aA Keidel/Giers § 247 Rz 6: § 237 III analog; einschr auch Bork/Jacoby/Schwab/Hütter § 247 Rz 7). Erfasst ist auch ein evtl entstehender Sonder- oder Mehrbedarf des Kindes gem § 1613 II BGB (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 4; Zö/Lorenz § 247 Rz 5; ThoPu/Seiler § 247 Rz 3).

 

Rn 5

Der Unterhaltsanspruch der Mutter aus § 1615l I BGB bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung und richtet sich grds nach den Einkünften, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung hätte, §§ 1615l III 1, 1610 I BGB; allerdings begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz (BGH FamRZ 05, 442). Sie kann zumindest Unterhalt in Höhe ihres Existenzminimums beanspruchen, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen in Höhe von 960,00 EUR pauschaliert werden kann (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 5 mwN; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 461). Ausdr erfasst sind auch die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung (Schwangerschaftskleidung, Arztkosten, Kosten für eine Hebamme, Krankenhauskosten, Aufwendungen für Medikamente) außerhalb des in § 1615l Abs 1 1 BGB genannten Zeitraums anfallen, § 1615l I 2 BGB.

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