Rn 9

§ 247 II 2 ordnet die Geltung der abstammungsrechtlichen Vaterschaftsvermutung auch für die Unterhaltssache an; gemeint ist § 1600d II, III BGB. Dies ist von Bedeutung, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes nicht feststeht, dieser also die Vaterschaft insb noch nicht anerkannt hat. Die Anwendung von § 248 III kommt nicht in Betracht, da vor Geburt des Kindes das dort vorausgesetzte Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch nicht geführt werden kann (BTDrs 16/6308, 260). Die Vaterschaft des in Anspruch Genommenen muss also gem II 2 nicht schon rechtskräftig feststehen; vielmehr hat der ASt für die Vaterschaftsvermutung des § 1600d II und III BGB die Beiwohnung während der gesetzlichen Empfängniszeit iSv § 1600d III BGB darzulegen und glaubhaft zu machen. Gem § 1600d II 2 BGB kann die Vaterschaftsvermutung durch schwerwiegende Zweifel erschüttert werden; insb, wenn der in Anspruch genommene Antragsgegner Umstände darlegt und glaubhaft macht, aus denen sich schwerwiegende Zweifel an seiner Vaterschaft ergeben können (zB Mehrverkehrseinwand). Es ist dann an der Mutter, diese Zweifel zu entkräften (Zö/Lorenz § 247 Rz 4; Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 10a).

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