Rn 7

§ 246 I Alt 1 enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zu regeln. Die Vorschrift schafft keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Anspruchs nach materiellem Recht voraus. Im Wege der einstweiligen Anordnung können Ansprüche auf Zahlung von Verwandtenunterhalt gem § 1601 BGB, Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) geltend gemacht werden. Neben dem Elementarunterhalt können auch Sonderbedarf und Mehrbedarf Verfahrensgegenstand sein (MüKoFamFG/Pasche § 249 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 398). Erfasst ist auch der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l II 2 BGB; für die Mutterschutzzeiten nach § 1615l I 1 BGB kann die werdende Mutter ihren Unterhaltsanspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 247 geltend machen (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 15; ThoPu/Seiler § 246 Rz 3a). Während eines anhängigen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann sie den Unterhalt für das Kind und ihren eigenen Unterhalt in einem Anordnungsverfahren nach § 248 verfolgen (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 15).

 

Rn 8

Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1605, 1361 IV 4, 1580 BGB scheidet als Gegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 246 aus (Brandbg FamRZ 14, 784). Ebenso wenig dient das Verfahren zur Geltendmachung von Unterhalt im Wege eines Stufenantrags (zB Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 401; aA Musielak/Borth/Borth/Grandel § 246 Rz 15)

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