Gesetzestext

 

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm betrifft echte Amtsverfahren, also insb die Kindschaftssachen gem §§ 1630 II, 1631b, 1640 III, 1666, 1666a, 1667, 1680 II, 1684 III, IV, 1685 II, 1687 II, 1696, 1774, 1886 BGB, die Betreuungssachen (§§ 1896 I, 1908b BGB), die Nachlasssachen (§§ 1960, 2361 BGB) sowie Verfahren auf Erteilung von Genehmigungen (§§ 1821, 1822, 1904–1908 BGB). Die Anregung nach Abs 1 steht im Gegensatz zum echten Antrag nach § 23. Auf Ehe- und Familienstreitsachen findet § 24 keine Anwendung.

B. Anregung (Abs 1).

 

Rn 2

Ein Amtsverfahren wird auch ohne jede Initiative Dritter durch das Gericht eingeleitet. Wird von einer Seite ein Antrag gestellt, ist dieser als Anregung auszulegen. Diese Anregung ist ein formfreier Hinweis an das Gericht, seine vAw bestehende Befugnis zur Einleitung eines Verfahrens im Lichte der Verfahrensanregung und der vorgebrachten Tatsachen zu prüfen. Die Anregung selbst führt aber noch nicht zur Verfahrenseröffnung. Sieht das Gericht nach Prüfung keinen Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens, bedarf es keiner förmlichen Verfahrensbeendigung.

C. Pflicht zur Unterrichtung (Abs 2).

 

Rn 3

Führt die gerichtliche Prüfung der Anregung zu dem Ergebnis, dass ein Verfahren nicht einzuleiten ist, so hat das Gericht demjenigen, der die Einleitung des Verfahrens angeregt hatte, mitzuteilen, dass der Anregung nicht entsprochen wurde, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist (Abs 2). Das berechtigte Interesse wird man annehmen müssen, wenn der Anregende bei Verfahrenseröffnung als Beteiligter (§ 7) zuzuziehen wäre (Keidel/Sternal Rz 6; P/H/Ahn-Roth Rz 6). Bejaht das Gericht ein berechtigtes Interesse des Anregenden trotz Ablehnung der Verfahrenseröffnung, so muss es den Anregenden benachrichtigen. Dies ist keine Ermessensentscheidung (aA Keidel/Sternal Rz 6).

D. Anfechtbarkeit.

 

Rn 4

Nach einhelliger Auffassung unterliegt weder die Entscheidung des Gerichts, trotz Anregung kein Verfahren einzuleiten noch die erteilte oder unterbliebene Unterrichtung einer Anfechtung.

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