Rn 10

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (Tenorierungsbeispiel bei Zö/Lorenz § 237 Rz 8; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 237 Rz 10). Eine Begründung kann unter den Voraussetzungen von § 113 I 1 iVm §§ 313a, 313b ZPO entbehrlich sein.

 

Rn 11

Über die Kosten des Unterhaltsverfahrens ist nach § 243 zu entscheiden. Wird über das Vaterschaftsfeststellungsverfahren zusammen mit der Unterhaltssache entschieden, muss eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen, die die Grundsätze des § 243 sowie insb die Grundsätze des § 81 ff berücksichtigt (KG FamRZ 16, 319; Kobl FamRZ 15, 1424; Prütting/Helms/Bömelburg § 237 Rz 10b; ThoPu/Hüßtege § 237 Rz 11; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 237 Rz 13).

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