Rn 5

Der Wortlaut des § 231 lässt es ausreichen, dass das Verfahren die gesetzliche Unterhaltspflicht lediglich betrifft. Diese allg gehaltene Formulierung war bereits in § 621 I Nr 4, 5 und Nr 11 ZPO aF sowie in § 23b I 2 Nr 5,6 GVG aF verwendet worden (vgl dazu zB Zö/Philippi § 621 ZPO Rz 4). Es ist ausreichend, wenn die Einordnung als Unterhaltssache nach Sinn und Zweck geboten ist und das Verfahren seine Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis hat, also ein unterhaltsrechtlicher Zusammenhang besteht. In diesen Fällen besteht eine Unterhaltssache kraft (materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen) Sachzusammenhangs. Ob im Einzelfall eine unterhaltsrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich allein nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs; maßgebend ist das tatsächliche Vorbringen des ASt. Zu den mit Unterhaltssachen im Zusammenhang stehenden Verfahren gehören die aus dem Unterhaltsrecht resultierenden Neben-, Ersatz- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche bei Rechtsnachfolge (vgl zB FAKomm-FamR/Klein § 231 Rz 2; Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 8a, 11; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 231 Rz 7; Bahrenfuss/Schwedhelm § 231 Rz 9). Schon vor Inkrafttreten des FamFG war anerkannt, dass ein Anspruch auf Rückgewähr von grundlos gezahltem Unterhalt (BGH MDR 78, 824) oder ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nicht- oder Schlechterfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche (Hamm NJW-RR 91, 1349; vgl nun auch Hamm FamRZ 13, 67) kraft Sachzusammenhangs zu den Familiensachen gehörten. Dies sind insb die der Bezifferung eines Unterhaltsanspruch dienenden Auskunfts- und Belegansprüche gem §§ 1361 Abs 4 S 4, 1605, 1580 BGB (vgl zB Keidel/Weber § 231 Rz 11; Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 8a; Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht (Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 11; Bahrenfuss/Schwedhelm § 231 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 231 Rz 9f), der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, mit dem ein Elternteil von dem eigentlich barunterhaltspflichtigen Elternteil die Erstattung des geleisteten Unterhalts verlangt (Zö/Lorenz § 231 Rz 13; Keidel/Weber § 231 Rz 5; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 231 Rz 8; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede/Rasch Rz 11.6; Brandbg FamRZ 16, 1462; Köln FamRZ 12, 574). Hierunter (und nicht unter Abs 2) fällt auch der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes (Brandbg 1.9.16 – 13 UF 59/16, juris; vgl auch Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 231 Rz 5). Unterhaltssachen sind auch zB ein Vollstreckungsgegenantrag gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in einer Unterhaltssache ergehen (Nürnbg MDR 17, 1079 [OLG Nürnberg 30.05.2017 - 7 UF 348/17]) oder aber auch bei der Klage eines Vaters gegen seine Kinder auf Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten, die den Grundstückseigentümer zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages verpflichten (Dresd NZFam 19, 932).

 

Rn 6

Keine Unterhaltssache (sondern sonstige Familiensache iSv § 266 I) ist demgegenüber zB ein Verfahren betreffen die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach §§ 26, 26b EStG (Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 13; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 231 Rz 7; Stuttg FamRZ 11, 1613). Uneinheitlich wird beurteilt, ob nach der Einführung der sonstigen Familiensachen in § 266 Ansprüche im Zusammenhang mit dem begrenzten Realsplitting (Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, Schadensersatzansprüche aufgrund verweigerter Zustimmung sowie auf Erstattung steuerlicher Nachteile aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings) weiterhin als Unterhaltssachen oder sonstige Familiensache zu führen sind (vgl die Darstellung bei Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 14 ff, der sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit steuerlichen Belangen gleich behandeln und deshalb als sonstige Familiensachen iSv § 266 ansehen will; ebenso Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 231 Rz 7; Schlesw FuR 14, 606). Auch Streitigkeiten hinsichtlich der Übertragung eines Kfz-Schadensfreiheitsrabatts sind sonstige Familiensachen iSv § 266 Abs 1 Nr 2 (Köln FamRZ 03, 622).

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