Gesetzestext

 

(1) 1Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. 2Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Übermittlungsverfahren muss

1. bundeseinheitlich sein,
2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und
3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.

(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln.

(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

(5) 1Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. 2Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Gericht und den beteiligten Versorgungsträgern, wobei die Teilnahme am elektronischen Übermittlungsverfahren für beide Seiten freiwillig ist. Eine förmliche Teilnahmeerklärung ist nicht vorgesehen, vielmehr wird die Teilnahme nach Abs 1 bereits durch eine faktische Nutzung des Verfahrens begründet (BTDrs 16/11903, 58). Abs 2 legt die technischen Anforderungen an das Übermittlungsverfahren fest. Bei den Abs 3 und 4 handelt es sich um reine Ordnungsvorschriften, sodass eine Übermittlung/Zustellung auf dem Postweg trotz Teilnahme am Übermittlungsverfahren zwar unzulässig, aber nicht unwirksam ist (BTDrs 16/11903, 59). Abs 5 erleichtert die Zustellung von Entscheidungen an den Versorgungsträger; es genügt die automatisch erzeugte Eingangsbestätigung.

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