Rn 1

Antragsberechtigt sind nach Abs 1 nicht nur die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen, sondern auch die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Ein Anwaltszwang besteht nicht (§§ 10 I, 114 I). Nach der Einleitung des Verfahrens gilt für dessen Betreiben der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26).

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