Gesetzestext

 

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,
2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift benennt die sog Muss-Beteiligten (§ 7 II Nr 2) eines VA-Verfahrens. Sie ist nicht abschließend, sodass sich die Beteiligung weiterer Personen oder Stellen auch aus § 7 II Nr 1 ergeben kann (BTDrs 16/6308, 252). Beteiligte iSd § 7 III, die nach Ermessen des Gerichts hinzugezogen werden können, sind für VA-Sachen nicht vorgesehen.

B. Einzelheiten.

 

Rn 2

Die zwingende Beteiligung der Ehegatten folgt bereits aus § 7 II Nr 1 (oder bei Antragsverfahren aus § 7 I); ihre Benennung in Nr 1 dient nur der Klarstellung.

 

Rn 3

Zu beteiligen sind ferner sowohl die Versorgungsträger, bei denen die Ehegatten während der Ehezeit auszugleichende Anrechte iSd § 2 VersAusglG erworben haben, als auch jene, bei denen im Wege der externen Teilung (§§ 16 ff VersAusglG) Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen sind (sog Zielversorgungsträger). Dies gilt auch für die Auffangversorgungsträger (GRV und Versorgungsausgleichskasse), bei denen Anrechte zu begründen sind, wenn die ausgleichsberechtigte Person von ihrem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung keinen Gebrauch gemacht hat (§ 15 V VersAusglG). Der Träger einer Rückdeckungsversicherung ist hingegen nicht zu beteiligen (vgl BGH NJW 20, 994, 995 [BGH 11.09.2019 - XII ZB 627/15] Rz 11). In Verfahren, die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem §§ 2024 VersAusglG zum Gegenstand haben, sind die Versorgungsträger grds nicht als Beteiligte hinzuziehen, da insoweit lediglich über schuldrechtliche Ansprüche der Ehegatten zu entscheiden ist. Zur Beteiligung der Versorgungsträger in den Fällen der §§ 25, 3334 VersAusglG vgl § 218 Rn 5.

 

Rn 4

Für eine ordnungsgemäße Beteiligung reicht es nicht aus, den Versorgungsträger in der Entscheidung zu benennen und ihm diese zuzustellen. Vielmehr muss ihm nach Art 103 I GG grds vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (BGH NZFam 18, 175, 176 Rz 17).

 

Rn 5

Hinterbliebene der Ehegatten und Erben der Ehegatten sind zB in den Fällen der §§ 225–226 und der §§ 2526, 31 I VersAusglG zu beteiligen.

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