Gesetzestext

 

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

A. Wirksamwerden (Abs 1).

 

Rn 1

Die Norm betrifft im Unterschied zu § 197 Beschlüsse in weiteren Verfahren nach § 186 Nr 2–4. Ein Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird abweichend von § 40 erst mit Rechtskraft (§ 45) wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme (§ 48) scheidet aus (Abs 1 S 4). Bei Gefahr im Verzug kann nach Ermessen des Gerichts (Abs 1 S 2) die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Sie tritt mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Person ein, die den Antrag gestellt hat (Abs 1 S 3). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn von dem Aufschub der Wirksamkeit bis zur Rechtskraft eine Gefährdung der zu verfolgenden Interessen zu befürchten ist.

B. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (Abs 2).

 

Rn 2

Die Wirksamkeit der Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr. 3) tritt abweichend von § 40 erst mit Rechtskraft (§ 45) des Beschlusses ein. Aufhebung und Wiederaufnahme (§ 48) sind verwehrt.

C. Befreiung vom Eheverbot (Abs 3).

 

Rn 3

Der stattgebende Beschluss über die Befreiung vom Eheverbot unterliegt nicht der Anfechtung. Wurde die Ehe geschlossen, kommt eine Abänderung und Wiederaufnahme (§ 48) nicht in Betracht. Bei Gehörsverstößen ist das Verfahren nach § 44 eröffnet. Wird der Befreiungsantrag abgelehnt, sind beide Verlobte beschwerdebefugt.

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