Gesetzestext
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.
Rn 1
Abweichend von § 20 verbietet § 196 eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren. Die Bestimmung verwirklicht das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB und dient damit dem Schutz des Adoptionsgeheimnisses.
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