Gesetzestext

 

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden wird ausdr angeordnet (S 1), weil sie nicht zu den Beteiligten nach §§ 7, 188 gehören (BGH NJW 20, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rz 41 ff). Auf diese Weise soll die Berücksichtigung ihrer Interessen gewahrt werden (§§ 1745, 1769 BGB). Von der Anhörung kann unter den Voraussetzungen des § 192 Abs 3 abgesehen werden (S 2). Eine pflichtwidrig unterbliebene Anhörung kann mit Beschwerde (§ 58) und Anhörungsrüge (§ 44) beanstandet werden (BVerfG NJW 14, 2635 [BVerfG 16.06.2014 - 1 BvR 1443/12]).

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