Gesetzestext

 

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Inhaltlich entspricht die Regelung dem aufgehobenen § 1751 Abs 1 S 4 BGB. Gem § 190 Hs 1 erhält das Jugendamt über den Eintritt der Vormundschaft vom Familiengericht unverzüglich (vgl § 121 BGB) eine Bescheinigung. Funktionell zuständig ist nach § 3 Nr 2a RPflG der Rechtspfleger. Zugleich regelt § 190 Hs 2, dass das Jugendamt keine Bestallungsurkunde nach § 1791 BGB erhält.

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