Gesetzestext

 

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine Regelung über die Entscheidung und Anfechtbarkeit bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Zweck ist die Erhöhung der Rechtssicherheit.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO Anwendung finden. Eine entsprechende Anwendung ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und 373 Abs 1 vorgesehen (Holzer/Holzer § 367 Rz 3).

C. Entscheidung über die Wiedereinsetzung.

I. Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 3

Nach Abs 1 hat über die Wiedereinsetzung das Gericht zu entscheiden, das auch über die versäumte Rechtshandlung befindet.

II Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung (Abs 2).

 

Rn 4

Nach Abs 2 ist die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar, weil dafür die Beschwer fehlt und Zwischenstreitigkeiten vermieden werden sollen (Begr zu § 19 RegE in BTDrs 16/6308, S 184).

III. Anfechtbarkeit der Ablehnung der Wiedereinsetzung (Abs 3).

 

Rn 5

Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach Abs 3 anfechtbar und stellt die Beschränkung der Rechtsmittel auf den Rechtsmittelzug in der Hauptsache klar (Begr zu § 19 RegE in BTDrs 16/6308, S 184).

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