Gesetzestext

 

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

 

Fachliche Äußerung.

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.

(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.

(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung will die Erfahrungen, welche die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt über den Lebensweg eines anzunehmenden minderjährigen Kindes gewonnen haben, für das Familiengericht fruchtbar machen. Die Vorschrift gilt nur für die Annahme eines Kindes, nicht für sonstige Adoptionen.

B. Rechtsstellung der Behörden.

 

Rn 2

In erster Linie hat das Familiengericht die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Abs 2 AdVermiG ausgestellt hat. Falls keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, hat das Familiengericht eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. Die fachliche Äußerung betrifft die Frage, ob das Kind und die Familie des Annehmenden zur Annahme geeignet sind. Dies kann am ehesten durch die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat oder die den Beratungsschein für den Annehmenden ausgestellt hat, beurteilt werden. Die fachliche Äußerung soll immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben werden. Eine interne Abstimmung untereinander bleibt den Adoptionsvermittlungsstellen unbenommen. Die Einholung der fachlichen Äußerung bedeutet nicht, dass die Behörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einnimmt. Wird die Anhörung versäumt, kann dies eine Beschwerde bei Zurückweisung des Antrags auf Annahme als Kind rechtfertigen. Ein ohne Einholung einer fachlichen Äußerung ergangener Annahmebeschluss ist wirksam. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben (Abs 3). Die Entscheidung ist der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, mitzuteilen (Abs 4). Dem Jugendamt wird die Entscheidung gem § 195 bekannt gemacht.

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