Gesetzestext

 

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

 

Örtliche Zuständigkeit.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1. der gewöhnliche Aufenthalt des Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

A. Gewöhnlicher Aufenthalt des Annehmenden (Abs 1).

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der örtlichen Zuständigkeit in Adoptionssachen. In Verfahren, welche die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert eine auf längere Dauer angelegte sozialen Eingliederung und meint den Mittelpunkt der Lebensführung (BTDrs 16/6308, 226). Abzustellen ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung.

B. Ersatzzuständigkeit am Ort des Aufenthaltes des Kindes (Abs 2).

 

Rn 2

Falls eine Zuständigkeit nach Nr 1 nicht eingreift, ist der inländische gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich. Ohne Bedeutung ist die Staatsangehörigkeit des Kindes.

C. Befreiung vom Eheverbot (Abs 3).

 

Rn 3

Für Verfahren, die nach § 186 Nr 4 die Befreiung vom Eheverbot zum Gegenstand haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Verlobten. Bei Aufenthaltsorten der Verlobten in verschiedenen Gerichtsbezirken sind beide Familiengerichte örtlich zuständig.

D. Zuständigkeit beim gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Abs 4).

 

Rn 4

Die frühere Fassung des § 187 Abs 4 sah eine besondere Zuständigkeit vor, wenn in einer Adoptionssache ausländische Sachvorschriften zur Anwendung gelangten. Bei Inlandsadoptionen ist gem Art 22 EGBGB nur noch deutsches Recht anwendbar, sodass die bisherige Regelung leerliefe. Nunmehr ist eine Sonderregelung getroffen, wenn es sich um die Annahme Minderjähriger handelt und entweder der gewöhnliche Aufenthalt des Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt (Nr 1) oder der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte (Nr 2). Da derartige Verfahren besondere Schwierigkeiten aufwerfen können, soll für diese Fälle an der Zuständigkeitskonzentration der § 6 Abs 1 S 1 und Abs 2 AdWirkG festgehalten werden, um die größere Erfahrung dieser Gerichte mit solchen Fällen nutzbar zu machen. Kraft der Verweisung auf § 6 Abs 1 S 1 AdWirkG ist die örtliche Zuständigkeit für den Bezirk eines OLG bei dem Gericht konzentriert, in dessen Bezirk das OLG seinen Sitz hat (Eckebrecht NJW 20, 1403, 1404). Die Landesregierungen sind gem § 6 Abs 2 AdWirkG ermächtigt, die Zuständigkeitskonzentration abweichend zu regeln. Dadurch soll die Zuständigkeit mit besonderer Sachkunde ausgestatteter Gerichte geschaffen werden.

E. Notzuständigkeit (Abs. 5).

 

Rn 4a

§ 187 Abs 5 S 1 schafft eine Notzuständigkeit des AG Schöneberg in Berlin, wenn eine Zuständigkeit nach § 187 Abs 14 nicht gegeben ist. Dieses kann die Sache gem § 187 Abs 5 S 2 aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Abgabe eine leichtere und zweckmäßigere Prüfung des Verfahrens im Interesse der maßgeblich betroffenen Personen ermöglicht. Die Verweisung ist für das angerufene Gericht bindend.

F. Internationale Zuständigkeit.

 

Rn 5

Die internationale Zuständigkeit für Adoptionssachen folgt aus § 101. Danach sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die internationale...

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