Rn 2
Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen; in Ehe- und Familienstreitsachen gelten gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO. Eine entsprechende Anwendung ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und 373 Abs 1 vorgesehen (Holzer/Holzer § 367 Rz 3).
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