Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.

(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Verfahrensstellung des Jugendamts in bestimmten Anfechtungsverfahren zum Schutz der betroffenen minderjährigen Kinder.

B. Anhörung des Jugendamts nach § 176 I.

 

Rn 2

§ 176 I 1 regelt die Anhörung des Jugendamts für den Fall der Anfechtung der Vaterschaft gem § 1600 I Nr 2 und Nr 4 BGB, soweit die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt als Soll-Vorschrift. Im Fall der Anfechtung nach § 1600 I Nr 2 BGB soll durch die Mitwirkung des Jugendamtes die Einschätzung der Frage erleichtert werden, ob eine sozial-familiäre Beziehung iSd § 1600 III BGB zum rechtlichen Vater besteht. Erfolgt die Anfechtung nach § 1600 I Nr 4 BGB durch den gesetzlichen Vertreter für das Kind, so soll die Beteiligung des Jugendamtes der Feststellung dienen, ob eine Anfechtung iSd § 1600a IV BGB dem Wohl des Kindes dient. § 176 I 2 stellt die Anhörung des Jugendamts in den übrigen Fällen der Vaterschaftsanfechtung bei minderjährigen Beteiligten in das freie Ermessen des Gerichts (Kann-Vorschrift).

 

Rn 3

Durch die Anhörung wird das Jugendamt nicht Beteiligter (§ 7 VI), eine Beteiligtenstellung kann sich aber aus § 172 II ergeben.

C. § 176 II.

 

Rn 4

Aus Abs 2 folgen bestimmte Verfahrensrechte des gem. Abs 1 S 1 anzuhörenden bzw im konkreten Fall gem Abs 1 S 2 angehörten Jugendamts: einerseits ein Recht auf Mitteilung der Entscheidung sowie andererseits ein eigenes, von § 59 unabhängiges Beschwerderecht. Die Mitteilung der Entscheidung dient einerseits der Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeit, andererseits aber der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Gericht sowie ggf der Einleitung weiterer erforderlicher Maßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen