Rn 5

Mit seiner Hinzuziehung wird der Verfahrensbeistand unmittelbar zum Verfahrensbeteiligten mit eigenen Rechten und Pflichten, §§ 174 S 2, 158 III S 2. Die Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt weisungsunabhängig und im Interesse des Minderjährigen, ohne dass es dabei – im Unterschied zur Beistandschaft des Jugendamts nach §§ 1712–1717 BGB – zu einer Vertretung kommt. Der Beistand ist nicht gesetzlicher Vertreter (§ 158 IV 6). Aufgrund des Elternrechts und der darüber hinaus uU möglichen Interessenvertretung des Kindes durch verschiedene weitere Personen ist der Aufgabenkreis des Beistands beschränkt (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 8, 9).

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