Rn 2

Unerheblich ist, um welche der in § 169 genannten Abstammungssachen es sich handelt, sofern einer der Betroffenen minderjährig ist, also sowohl das Kind als auch Mutter und Vater (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 3). Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Bestellung des Beistands. In diesem Fall besteht für das Gericht eine Bestellungspflicht (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 5).

 

Rn 3

Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 158 II Nr 1). Im Einzelfall ist daher das Vorliegen besonderer Gründe zu prüfen, die eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigen (Haußleiter/Eickelmann Rz 4, 5). Das Unterbleiben der Bestellung ist in der Endentscheidung zu begründen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 6).

 

Rn 4

An der Erforderlichkeit kann es dagegen fehlen, wenn die sachgerechte Interessenwahrnehmung bereits durch das Jugendamt als Vertretung des Kindes nach § 1712 BGB oder die Tätigkeit eines Ergänzungspflegers gem § 1909 BGB gewährleistet wird (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 3). Die Pflicht zur Bestellung entfällt gem § 158 V auch in Fällen, in denen das Kind von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird. Trotz Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann eine Bestellung mangels Angemessenheit aber insb notwendig sein, wenn dieser mit der den eigenen Interessen entsprechenden Wahrnehmung von den Eltern beauftragt worden ist (Haußleiter/Eickelmann Rz 6).

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