Rn 13
Wiederum durch Beschluss hat das Gericht die Verfahrensbeistandschaft in entsprechender Anwendung des § 158 III S 4, VI aufzuheben, sobald eine der Voraussetzungen für deren Bestellung entfällt. Ebenso können durch Beschluss allein zusätzlich übertragene Aufgaben entzogen werden. Als actus-contrarius ist auch der Aufhebungsbeschluss nicht isoliert anfechtbar; vielmehr können auch hier lediglich Rechtsmittel gegen die Endentscheidung darauf gestützt werden, die Mitwirkung wäre weiterhin erforderlich gewesen (Haußleiter/Eickelmann Rz 23–25).
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