Rn 2

In den Anwendungsbereich der Nr 1 fallen insb Anträge auf Feststellung einer Vaterschaft nach § 1600d BGB. Eine solche Feststellung ist freilich nur dann möglich, wenn kein anderer als Mann (als Ehemann gem § 1592 Nr 1 BGB, wegen Anerkennung gem § 1592 Nr 2 BGB oder gem § 1593 BGB) anzusehen ist. In diesem Fall muss die rechtliche Vaterschaft erst durch Anfechtung beseitigt werden. Ein Verfahren auf Feststellung, dass ein Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, ist unzulässig (BGH NJW 07, 1677, 1681 [BGH 06.12.2006 - XII ZR 164/04] Rz 41f). Der Antrag des Ehemannes oder des anerkennenden Mannes gegen die Wirkung des § 1592 Nr 1, 2 BGB wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, zB bei Unterschiebung oder Verwechselung des Kindes. Möglich ist freilich die Feststellung der (Un-)Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich der Frage, ob diese den Anforderungen der §§ 15941597 BGB genügt. Ein solches Verfahren betrifft aber nur die Wirksamkeit der Anerkennung, nicht das Vorliegen der genetischen Vaterschaft selbst. Die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft aufgrund fehlender genetischer Abstammung muss durch Anfechtung im Verfahren gem Nr 4 erfolgen, die rechtsfolgenlose Klärung gem § 1598a BGB. Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Mutterschaft kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Frau nicht die Gebärende ist, zB bei Kindesverwechselung.

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