Rn 40

Gem Abs 4 S 1 ist der Mündel/Pflegling/Betreuter usw anzuhören, bevor Zahlungen gegen ihn festgesetzt werden. Die Anhörung muss nicht zwingend persönlich erfolgen (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 30; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 19; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 13; Haußleiter/Eickelmann § 168 Rz 12; BayObLG FamRZ 98, 1185). Einer Anhörung des Mündels bedarf es demgegenüber nicht bei einer Festsetzung gegen die Staatskasse; hierdurch wird der Mündel nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, da die Festsetzung gegen die Staatskasse ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 30; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 19; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 13; BayObLG FamRZ 04, 305; FamRZ 01, 377).

 

Rn 41

Bei Minderjährigen ist deren gesetzlichem Vertreter rechtliches Gehör zu gewähren. Ist dieser zugleich der Anspruchsteller und richtet sich der Anspruch nicht ausschließlich gegen die Staatskasse, scheidet eine Vermittlung rechtlichen Gehörs durch ihn aus (MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 19; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 30 mwN). Da in diesem Fall eine Interessenkollision besteht, ist gem §§ 1796, 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands scheidet in ausschließlich vermögensbezogenen Verfahren aus (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 31; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 19; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 13; aA wohl Haußleiter/Eickelmann § 168 Rz 13). In Betreuungssachen kommt die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betracht, wenn der Betreute nicht in der Lage ist, seine Rechte im Festsetzungsverfahren zu wahren, § 276 (Karlsr FamRZ 03, 405; BayObLG FamRZ 04, 1231).

 

Rn 42

Gem Abs 4 S 2 ist auch der Erbe des Mündels zu hören, bevor gegen ihn nach Abs 3 ein Rückgriffsanspruch festgesetzt wird.

 

Rn 43

Dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) ist rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine Festsetzung gegen die Staatskasse erfolgt. Ist die Festsetzung auf Antrag des Mündels erfolgt oder erfolgt sie vAw, so ist dem Vormund rechtliches Gehör zu gewähren (MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 20; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 32; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 32).

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