Rn 38

Das Abänderungsverfahren nach Abs 1 ist auch ein gebührenrechtlich selbstständiges Verfahren (§ 31 II 1 1 FamGKG, sodass gem § 29 FamGKG die Gerichtsgebühren gesondert erhoben werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 32 FamGKG Rz 2). Anders die Überprüfungsverfahren nach Abs 2, 3: Nach der ausdrücklichen Regelung in § 32 Abs 2 S 2 gehören diese Verfahren kostenrechtlich zum ursprünglichen Verfahren und lösen deshalb keine Gerichtsgebühren aus. Dies gilt nicht für das evtl neu einzuleitende Verfahren nach §§ 1666 ff BGB (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 32 FamGKG Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 166 Rz 7).

 

Rn 39

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Abänderungsverfahren nach Abs 1 die allgemeinen Gebühren nach RVG Teil 3. Demgegenüber bildet das Überprüfungsverfahren gem § 15 II RVG auch in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren keine gesonderte Angelegenheit, sofern nicht ausnahmsweise die Frist des § 15 V 2 RVG (2 Jahre) überschritten ist, was bei § 166 III nicht denkbar ist.

 

Rn 40

Da demzufolge im Überprüfungsverfahren nach § 166 II, III weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfallen, kommt die Bewilligung von VKH für diese Verfahren nicht in Betracht (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 22 f; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 23; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 166 Rz 14; Heilmann/Heilmann § 166 Rz 28; Frankf FamRZ 16, 926; Brandbg FamRZ 18, 368 [9. Senat] – zu § 166 II; aA Naumbg FuR 12, 206; Brandbg [13. Senat] FamRZ 18, 1159).

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