Rn 5

Das Vermittlungsverfahren ist ein selbstständiges Verfahren (anders als die Mediation, die nach § 36a innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vorgeschlagen werden kann); daraus folgt, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem § 152 neu zu bestimmen ist und nicht notwendigerweise mit der örtlichen Zuständigkeit im vorausgegangenen Umgangsverfahren übereinstimmen muss. Funktionell zuständig ist der Richter nach § 14 I Nr 7 RPflG, obwohl diese Norm § 165 nicht ausdr nennt (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 165 Rz 7; Keidel/Engelhardt § 165 Rz 6).

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