Rn 1

Die Vorschrift entwickelt die bereits in § 50b FGG aF geregelte Kindesanhörung weiter, wobei insb die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Kindes stärker hervorgehoben wird (BTDrs 16/6308, 240). Die persönliche Anhörung des Kindes dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs va auch der Sachaufklärung gem § 26 (BTDRs 16/6308, 416; BGH FuR 19, 103; FuR 17, 23; 16, 576; FamRZ 85, 169; Celle FamRZ 13, 1681; Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 1; FAKomm-FamR/Ziegler § 159 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 1). Die Kindesanhörung ist ein wesentliches Element des Kindschaftsverfahrens und Ausfluss der Eigenständigkeit des Kindes, das nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist (München FamRZ 15, 602). Dabei handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang (BVerfG FamRZ 07, 1078 mwN; 81, 124; Frankf FuR 17, 217; Hamm 26.8.14 – 11 UF 85/14, Rz 5, juris; vgl Haußleiter/Eickelmann § 159 Rz 1). Das Kind muss im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Kindesanhörung hat den Zweck, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen, damit sich das Familiengericht auf diese Weise einen Eindruck vom Kind verschaffen sowie – in Abhängigkeit vom Kindesalter – seine Auffassung zur Sache, seine Sorgen und Nöte kennenzulernen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können (BVerfG FamRZ 10, 1622; FamRZ 81, 124; Karlsr FamRZ 16, 567; KG ZKJ 14, 285; Brandbg 29.8.12 – 3 UF 77/12, Rz 14, juris). Die Anhörung des sorgeberechtigten Elternteils kann die Anhörung des Kindes nicht ersetzen (BGH FuR 16, 57).

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