Rn 1

Für die am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, dass das Interesse des regelmäßig nicht formell am Verfahren beteiligten Kindes in einer Weise in das Verfahren eingebracht wird, die seiner grundrechtlichen Position hinreichend Rechnung trägt (vgl bereits BVerfG NJW 81, 217; zuletzt BVerfG FamRZ 18, 826). Durch das am 1.7.98 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (BGBl I, 2942) wurde in § 50 FGG aF zur Wahrung der Kindesinteressen erstmals der Verfahrenspfleger geregelt (vgl hierzu BTDrs 13/4899, 129). Der Verfahrensbeistand tritt nun an die Stelle des Verfahrenspflegers; die Bezeichnung ›Verfahrensbeistand‹ soll Aufgabe und Funktion im Verfahren deutlicher zum Ausdruck bringen; als ausschließlich verfahrensrechtliches Institut handelt es sich nicht um eine Beistandschaft iSv §§ 1712 ff BGB (BTDrs 16/6308, 238). Wurde der Verfahrensbeistand in einem Verfahren zur Regelung des Umgangs nach § 1684 bestellt, ist er nicht zugleich auch Umgangspfleger gem § 1684 III BGB.

 

Rn 2

Der Begriff des Verfahrenspflegers wurde nur für den Bereich der Kindschaftssachen geändert; für das Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen wurde er grds beibehalten (vgl § 317), um die unterschiedliche Ausgestaltung der verschiedenen Rechtsgebiete zu unterstreichen (BTDrs 16/6308, 238); § 167 I 2 bestimmt aber ausdrücklich, dass bei der freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger an die Stelle des Verfahrenspflegers der Verfahrensbeistand tritt, da auch diese Verfahren nach § 151 Nr 6, 7 Kindschaftssachen sind. Die Vorschriften der §§ 174, 191 ermöglichen es dem Gericht weitergehend, einem minderjährigen Beteiligten auch in Abstammungs- und Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand nach § 158 zu bestellen.

 

Rn 3

Mit der Neuregelung in § 158 sollen auch Streit- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der bisherigen Regelung gesetzlich geklärt werden (BTDrs 16/6308, 238). Das betrifft insb die in Abs 3 S 4 enthaltene Klarstellung, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht isoliert anfechtbar ist, den nun in Abs 4 S 1–3 ausdrücklich gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich und schließlich seine in S 5 und S 6 klargestellte Rechtsstellung. Eine weitere Neuregelung enthält Abs 7, der die Vergütung des Verfahrensbeistands abweichend von § 50 V FGG aF (Aufwendungsersatz gem § 67a FGG aF entspr § 1835 I, II BGB) auf eine Fallpauschale umstellt.

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