Rn 23

Verfahren, die die Herausgabe des Kindes (§ 1632 I, III BGB) oder eine Verbleibensanordnung (§ 1632 IV, § 1682 BGB) zum Gegenstand haben, betreffen den Aufenthalt des Kindes. Gleichwohl kann ihre Zuordnung zu Abs 2 Nr 3 insb dann zweifelhaft sein, wenn die Obhut eines Beteiligten nicht eindeutig ist. Dasselbe gilt, wenn das Kind im Konfliktfall des § 1682 BGB zwischen seinem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil oder einem gem § 1685 I BGB umgangsberechtigten nahen Angehörigen steht(vgl BTDrs 13/4899, 131 zu § 50 II Nr 3 FGG aF; BTDrs 16/6308, 239). Diese Fallkonstellationen werden deshalb weiterhin (wie auch schon in § 50 II Nr 3 FGG aF) besonders erwähnt. Auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Nr 3 kommt es nicht an. Es bestehen fast immer erhebliche Interessenkonflikte des Kindes zu den Verfahrensbeteiligten, die es rechtfertigen, regelmäßig die Bestellung eines Verfahrensbeistands vorzusehen.

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