Rn 63

Abs 6 S 1 stellt klar, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, sondern erst mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Damit ist der Verfahrensbeistand in der Lage, zugunsten des Kindes ein Rechtsmittel nicht nur einzulegen, sondern das Rechtsmittelverfahren auch durchzuführen (BTDrs 16/6308, 132). Die Bestellung mit dem erweiterten Aufgabenkreis wirkt auch in der Beschwerdeinstanz fort, sofern sie nicht vom Beschwerdegericht aufgehoben oder eingeschränkt wird (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 52; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 11; München FamRZ 12, 728; Stuttg FamRZ 11, 1533); das Beschwerdegericht muss den in der ersten Instanz bestellten Verfahrensbeistand zum Verfahren hinzuziehen (BGH FuR 15, 107 zum Verfahrenspfleger, § 276 V). Die Bestellung erstreckt sich nicht mehr auf das Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 ff, da in diesem Verfahren keine erneute Prüfung des Kindeswohls erfolgt; gleiches gilt für ein (selbstständiges) Abänderungsverfahren nach §§ 1696 I BGB, 166 I oder ein Vermittlungsverfahren nach § 165 (MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 44; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 52). Demgegenüber gilt die Bestellung des Verfahrensbeistands im einstweiligen Anordnungsverfahren auch für eine Abänderung nach § 54, da hierdurch das Verfahren lediglich fortgesetzt wird (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 52). Auch bei einer Unterbrechung nach § 21 FamFG oder einem einverständlichen Ruhen des Verfahrens bleibt die Bestellung des Verfahrensbeistands wirksam (Bahrenfuss/Schlemm § 158, Rz 16; Keidel/Engelhardt § 158 Rz 44b).

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