Rn 27

Die Vorschrift entspricht § 50 III FGG aF und regelt einen ›Spezialfall‹ mangelnder Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands (Brock/Breidenreichen FuR 01, 399). Danach soll die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn das Kind von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Das über 14 Jahre alte Kind kann gem § 60 sein nach § 59 bestehendes Beschwerderecht neben seinen gesetzlichen Vertretern unabhängig von diesen ausüben und einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Zudem können auch die sorgeberechtigten Eltern(teile) dem Kind im Verfahren einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Verfahrensbevollmächtigten bestellen. In diesen Fällen ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht (mehr) erforderlich (vgl BTDrs 13/4899, 132 zu § 50 FGG aF). Zwar ist die Wahrnehmung der Kindesinteressen in einem auf die Person bezogenen Kindschaftsverfahren originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands (BGH FuR 18, 546); gleichwohl geht gem Abs 5 die Vertretung eines beteiligten Kindes durch einen (zuvor) beauftragten Rechtsanwalt der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand vor (FAKomm-FamR/Ziegler § 158 Rz 20: ›Subsidiarität der Bestellung des Verfahrensbeistands‹; Stuttg FamRZ 14, 1482; aA Hambg FamRZ 01, 775).

 

Rn 28

Voraussetzung ist aber eine angemessene Vertretung der Interessen des Kindes. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Eltern einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Zielrichtung beauftragt haben, die Interessen des Kindes in einer bestimmten, ihren eigenen Interessen entsprechenden Weise wahrzunehmen (vgl BTDrs 13/4899, 132 zu § 50 FGG aF; Frankf FamRZ 14, 1857; Coester FF 09, 269, 278; Stötzel FPR 10, 425, 426). Liegt ein solcher Fall vor, ist keine angemessene Vertretung des Kindes gegeben und die Bestellung eines Verfahrensbeistands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich (MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 15). Von einer angemessenen Vertretung kann ausgegangen werden, wenn das gem § 9 I Nr 3 verfahrensfähige jugendliche Kind sich selbst einen Anwalt aussucht (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 53), was nach dem Wortlaut des Abs 5 möglich ist (MüKoFamFG/Schumacher § 158 Rz 15; Dresd FamRZ 14, 1042). War dem Kind bereits ein Verfahrensbeistand bestellt worden, kann die Beiordnung des Anwalts in diesem Fall nicht unter Hinweis auf den bestellten Verfahrensbeistand versagt werden (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 53; Stuttg FamRZ 14, 1482; Dresd FamRZ 14, 1042).

 

Rn 29

Wurde für den betroffenen Minderjährigen ein Verfahrensbeistand bestellt und übernimmt nunmehr auch ein Rechtsanwalt die Interessenvertretung des Kindes, ist die Aufhebung der Bestellung nicht zwingend geboten. § 158 Abs 5 FamFG stellt die Aufhebung der Bestellung in das Ermessen des Gerichts (AG Nienburg FamRZ 15, 1929; aA MüKoFamFG/Schumann § 148 Rz 15; Stuttg FamRZ 14, 1481: Aufhebung ist zwingend).

 

Rn 30

Als anderer Verfahrensbeteiligter kommt grds auch ein für das Kind bestellter Ergänzungspfleger in Betracht (vgl zum Verhältnis zwischen Verfahrensbeistand und Ergänzungspfleger BGH FuR 12, 26). Ist im Verfahren ein Umgangspfleger bestellt worden, soll die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht mehr erforderlich sein (vgl J/H/A/Döll § 158 Rz 22 mwN).

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