Gesetzestext

 

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift erleichtert im Verbundverfahren den Verzicht auf Anschlussrechtsmittel für den Scheidungsausspruch. Damit wird der schnelle Eintritt der Rechtskraft des von beiden Ehegatten gewünschten Scheidungsausspruchs bezweckt. Im Verbundverfahren kann der Verzicht der Ehegatten auf ein Hauptrechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch nicht dessen Rechtskraft herbeiführen, denn sie könnten den Scheidungsausspruch gleichwohl noch im Wege eines Anschlussrechtsmittels in einer von einem weiteren Beteiligten (insb Versorgungsträger, Jugendamt oder Kind) angefochtenen Folgesache anfechten, § 66 S 1.

 

Rn 2

Gem § 67 II kann auf ein Anschlussrechtsmittel erst nach Einlegung des Hauptrechtsmittels verzichtet werden. Hiervon macht § 144 für das Verbundverfahren eine Ausnahme: Haben die Ehegatten auf Hauptrechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie zugleich auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, also noch bevor ein solches eingelegt worden ist. Dadurch tritt sofort die Rechtskraft des Scheidungsausspruches ein. Hierfür bedarf es nicht auch eines Verzichts auf das Antragsrecht nach § 147 (Keidel/Weber § 144 Rz 8 mwN; J/H/A/Markwardt § 144 Rz 3; Zö/Lorenz § 144 Rz 6).

 

Rn 3

Die Verzichtserklärung hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen; sie unterliegt gem § 114 I dem Anwaltszwang, weil sie nicht im Ausnahmekatalog des § 114 IV enthalten ist. Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Scheidungsausspruches erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß (§ 113 I 2 iVm § 162 I ZPO) protokolliert wird (BGH FamRZ 07, 1631).

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