Rn 9

Ehesachen sind gem § 111 Nr 1 Familiensachen, sodass zunächst neben den allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs des FamFG (§§ 1–110) die speziellen Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen (2. Buch, 1. Abschnitt: §§ 111 – 120 FamFG) Anwendung finden.

 

Rn 10

Allerdings erfährt dies für die Ehesachen (und Familienstreitsachen, vgl § 112) eine Einschränkung. Die Vorschrift des § 113 I ordnet für Ehe- und Familienstreitsachen anstelle der allgemeinen Vorschriften der §§ 2–37, 40–45, 46 S 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie §§ 76–96 FamFG die entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften der ZPO und der Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten an. Diese Vorschriften treten an die Stelle der genannten Vorschriften des FamFG. Diese weitreichende Verweisung erfährt bereits in § 113 III, IV wiederum eine erhebliche Einschränkung für das Verfahren in Ehesachen (wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 113 verwiesen).

 

Rn 11

Neben dieser allgemeinen Verweisung enthalten die im Abschn 2 enthaltenen Vorschriften der §§ 122–132 weitere Sondervorschriften für das Verfahren in Ehesachen, und die §§ 133–150 solche für das Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen, die die nach § 113 I grds anwendbaren ZPO-Vorschriften verdrängen. Anwendbar bleiben aber insbesondere die allgemeinen Verfahrensvorschriften in Familiensachen in §§ 114–118 und 120.

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