Gesetzestext

 

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Hinzuziehung von Beiständen zur Wahrung der Rechte der Beteiligten.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 12 gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).

C. Begriff des Beistands.

 

Rn 3

Der Beistand ist im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten (§ 10) kein Vertreter des Beteiligten, bedarf keiner Vollmacht nach § 11 und unterstützt diesen im Termin (Anhörung oder mündliche Verhandlung), nicht aber im schriftlichen Verfahren. Er ist nicht selbst Beteiligter. Nach S 5 gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es von diesem nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird.

D. Person.

 

Rn 4

Beistand kann sein (S 2), wer in durch die Beteiligten selbst betriebenen Verfahren als Bevollmächtigter (§ 10) zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann nach S 3 andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Nach S 4 iVm § 10 Abs 5 darf ein Richter des Gerichts, vor dem verhandelt wird, kein Beistand sein. Auch der Beistand hat die Vorschriften der DSGVO zu beachten (Hoffmann ZKJ 20, 249, 250 ff).

E. Verfahren.

 

Rn 5

§ 10 S 4 verweist hinsichtlich des Zulassungsverfahrens auf § 10 Abs 3 S 1–3.

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