Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 296 II ZPO u schränkt die Zurückweisungsmöglichkeit für verspätetes Vorbringen in Ehe- u Familienstreitsachen über die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bereits nach § 296 I ZPO im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rspr lediglich sehr begrenzt mögliche Sanktionierung eines Verstoßes gg die Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO (BVerfG NJW 92, 680 [BVerfG 22.08.1991 - 1 BvR 365/91]) weiter ein. In fG-Familiensachen, u zwar auch als Folgesachen, findet § 115 aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26) keine Anwendung. In Ehesachen wird die Vorschrift durch die eingeschränkte Amtsermittlung gem § 127 weiter eingeschränkt. § 115 gilt auch in der Beschwerdeinstanz u dabei mangels Verweis auf §§ 530 f ZPO in § 117 II 1 selbst, wenn es sich um neues Vorbringen (§ 65 III) handelt, welches bereits in erster Instanz hätte gebracht werden können. Die Beschwerdeinstanz ist in allen Familiensachen grds volle zweite Tatsacheninstanz. Ob § 296 III ZPO (iVm § 113 I 2) neben § 115 anwendbar bleibt, ist umstr (verneinend MüKoFamFG/Fischer Rz 3 u Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 2 in Abweichung zur Voraufl). Keine Präklusion gibt es in Familienstreitsachen im EA-Verfahren nach § 54 I 2, II (s § 54 Rn 4 f).

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