Rn 9

Die Vollmacht erlischt dem Gegner gegenüber erst auf Anzeige (§ 87 Abs 1 ZPO). Die Kündigung im Innenverhältnis ist nicht relevant; der Bevollmächtigte darf bei Kündigung der Vollmacht so lange handeln, bis in anderer Weise für die Wahrung seiner Rechte gesorgt ist (§ 87 Abs 2 ZPO). Vollmachtlose Vertreter können einstweilen zugelassen werden (§ 89 ZPO).

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