Gesetzestext

 

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 102 regelt mangels vorrangiger internationaler Rechtsakte die internationale Zuständigkeit in isolierten VA-Sachen iSd § 217. Im Verbund (§ 137 II 1 Nr 1, S 2) unterfallen sie § 98 II.

B. Zuständigkeitsregeln.

 

Rn 2

Die erstmals ausdrückliche Normierung hat die entspr Anwendung des § 606a I ZPO aF abgelöst. Drei gleichrangige Anknüpfungsmomente können abschließend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen. Der gewöhnl Aufenthalt (§ 98 Rn 7) eines Beteiligten in Deutschland genügt nach Nr 1. Unabhängig davon unterfallen alle Entscheidungen über Anwartschaften bei Versorgungsträgern mit Sitz im Inland (vgl Art 17 IV 2 EGBGB) deutscher internationaler Zuständigkeit nach Nr 2, dabei sind ausl Anrechte einzubeziehen (BGH FamRZ 08, 770; ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9f). Die Erweiterung in Nr 3 betrifft den isolierten (schuldrechtlichen) VA nach Scheidung der zugrunde liegenden Ehe durch ein inländisches Gericht; sie erfasst insb ausl Anrechte sowie ausl Ehegatten mit gewöhnl Aufenthalt im Ausland (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 4).

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