Gesetzestext

 

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 9 konkretisiert die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO für oberste Landesgerichte. Das BayObLG ersetzt die Zuständigkeit des OLG gem § 36 Abs 2 ZPO in Bayern und trifft gem § 36 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Gerichtszuständigkeit.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 9 findet lediglich in Bayern Anwendung, da dieses als bisher einziges Bundesland ein oberstes Landesgericht eingeführt hat (s § 7 Rn 1). Das BayObLG entscheidet über Zuständigkeitsfragen als zunächst höheres Gericht gem § 36 Abs 1 ZPO unterschiedlicher OLG-Bezirke über die Zuständigkeit der Instanzgerichte. Das BayObLG ist auch bei Zuständigkeitsfragen von Instanzgerichten im gleichen OLG-Bezirk zuständig, wenn gem § 36 Abs 2 ZPO das höhere gemeinsame Gericht der BGH ist. Sofern das höhere gemeinsame Gericht dasselbe OLG ist, bleibt dieses OLG zuständig (BayObLG Beschl. v. 9.10.19 – 1 AR 120/19, BeckRS 19, 23893); dies bleibt auch in Familiensachen unberührt (BayObLG, Beschl. v. 15.5.19 – 1 AR 35/19, BeckRS 19, 8765). Darüber hinaus findet § 9 auch in Fällen von länderübergreifenden Zuständigkeiten Anwendung, über die das BayObLG auch zu entscheiden hat.

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