Gesetzestext

 

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Sofern ein Land von der Möglichkeit des § 8 EGGVG Gebrauch gemacht hat, dient § 7 dazu, die Zuständigkeit zwischen dem BGH und dem obersten Landesgericht zu klären.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Von der Möglichkeit des § 8 EGGVG hat bisher als einziges Bundesland Bayern Gebrauch gemacht. Das BayObLG wurde nach dessen Auflösung zum 1.7.06 (BayObLGAuflG v. 25.10.04, BayGVBl 04, 400) per Gesetz vom 12.7.18 (BayGVBl 18, 545) wieder eingeführt. § 7 findet auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg Anwendung, wenn diese überwiegend Landesrecht betreffen (§ 8 EGGVG).

I. Zulassungsbedürftige Rechtsmittel (Abs. 1).

 

Rn 3

Das bayerische Berufungs- oder Beschwerdegericht entscheidet im Rahmen der Zulassung der Revision zwingend auch über die Zuständigkeit des Revisionsgerichts (S 1). Die Zuständigkeit des BGH oder des BayObLG grenzt sich gem § 8 EGGVG danach ab, ob im Wesentlichen Rechtsnormen des Bundes- oder Landesrechts zur Anwendung kommen. Die Entscheidung des Berufungs- oder Beschwerdegerichts ist für das Revisionsgericht bindend (S 2). Sofern das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Zuständigkeitsbestimmung unterlässt, kann das Rechtsmittel sowohl beim BGH als auch beim BayObLG eingelegt werden (BGH NJW 81, 576 [BGH 26.11.1980 - IVb ZR 592/80]).

II. Nichtzulassungsbedürftige Rechtsmittel (Abs. 2).

 

Rn 4

Die in § 7 Abs 2 S 1 aufgeführten Rechtsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 543, 544 ZPO), Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) und der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision (§ 566 ZPO) sind zunächst beim BGH durch einen dort gem § 78 Abs 1 S 3 ZPO zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Sind diese Rechtsmittel überwiegend mit Landesrecht befasst, trifft der BGH die Entscheidung seiner eigenen Unzuständigkeit und übersendet die Akten an das zuständige oberste Landesgericht. Bis zur Entscheidung gem § 7 Abs 2 S 2 sind alle Prozesshandlungen des Verfahrens beim BGH vorzunehmen. Bereits durch den BGH getroffene Entscheidungen (zB für PKH) können durch das BayObLG nicht erneut gefasst werden. Das Verfahren wird beim BayObLG lediglich fortgesetzt. Falls der BGH eine Entscheidung seiner Unzuständigkeit gem § 7 Abs 2 S 3 trifft, ist das BayObLG an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung der Abgabe an das BayObLG kann der BGH in jeder Verfahrenslage treffen. Sofern er eine positive Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Zulassung der Sprungrevision getroffen hat, bleibt der BGH auch für das darauffolgende Verfahren zuständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen