Gesetzestext

 

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.

 

Rn 1

§ 4 untersagt dem Landesgesetzgeber, den ordentlichen Rechtsweg bei Zivilprozessen des Fiskus, der Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften auszuschließen, wenn bei einer gleichartigen Streitigkeit unter Privaten der ordentliche Rechtsweg eröffnet wäre (BGHZ 31, 115, 117). Dies bedeutet eine Einschränkung von § 14 GVG. Nicht von § 4 erfasst sind bloße Vorverfahren bei Verwaltungsbehörden, wenn die Verwaltungsentscheidung für die Zivilgerichte unverbindlich ist und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten anschließend offen steht (vgl BVerfGE 8, 240, 246 [BVerfG 28.10.1958 - 2 BvL 3/57]).

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