Rn 8

Im Interesse der Prozessökonomie sollen Nr 5 und 6 gewährleisten, dass neue Tatsachen, die erst durch die Gesetzesänderung Bedeutung erlangen, noch im Revisionsverfahren vorgebracht werden können (BTDrs 16/1830, 35). Sind die neuen Tatsachen streitig, verweist das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurück. Eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen.

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