Gesetzestext

 

(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.

(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am 1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 33 enthält Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.97, das am 1.1.98 in Kraft getreten ist (BGBl I 97, 3224; SchiedsVfG). Die Norm regelt, in welchem Umfang das zuvor geltende Schiedsverfahrensrecht weiterhin Anwendung findet. Die Überleitungsvorschriften waren zunächst in Art 4 § 1 SchiedsVfG enthalten. Mit Gesetz vom 19.4.06 (1. G über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl I 06, 866) wurden die Überleitungsvorschriften in die EGZPO überführt.

B. Bestandsschutz für Schiedsvereinbarungen (Abs 1).

 

Rn 2

Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1.1.98 geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Schiedsverfahrensrecht. Dies ist va in Bezug auf die frühere Formvorschrift des § 1027 II ZPO aF von Bedeutung, nach der Vollkaufleute eine wirksame Schiedsvereinbarung auch formlos schließen konnten. Abs 1 garantiert den nach altem Recht wirksam geschlossenen Schiedsvereinbarungen Bestandsschutz (BTDrs 13/5274, 71; Berger DZWIR 98, 45, 54). Umgekehrt können sich Parteien bei einer unwirksamen Altvereinbarung nicht darauf berufen, dass die Schiedsvereinbarung nach neuem Recht wirksam gewesen wäre. Die Frage der Wirksamkeit wird insgesamt dem alten Recht unterstellt, wenn die Schiedsvereinbarung vor dem 1.1.98 geschlossen worden ist.

C. Schiedsverfahren (Abs 2).

 

Rn 3

Die Übergangsregelung in Abs 2 S 1 hat im Laufe der Zeit ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verfahrensökonomie (BTDrs 13/5274, 71) sah der Gesetzgeber vor, dass für Schiedsverfahren, die vor dem 1.1.98 begonnen hatten und bis dahin noch nicht beendet waren, das alte Recht fortgelten sollte. Eine Ausnahme wurde nur insoweit gemacht, dass ab dem 1.1.98 Schiedsverfahren nicht mehr durch einen schiedsrichterlichen Vergleich beendet werden können. An die Stelle des Schiedsvergleichs tritt nach dem neuen Schiedsverfahrensrecht der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, der zum Vorteil der Parteien über das New Yorker Übereinkommen von 1958 international vollstreckbar ist. Selbstverständlich wurde den Parteien freigestellt, insgesamt die Anwendbarkeit des neuen Schiedsverfahrensrechts zu vereinbaren (Abs 2 S 2).

D. Gerichtsverfahren (Abs 3).

 

Rn 4

Gegenstandslos wird auch die Regelung in Abs 3 geworden sein, nach der Gerichtsverfahren, die bis zum 1.1.98 anhängig geworden sind, nach dem alten Recht fortgeführt werden sollen. Alle später eingeleiteten Gerichtsverfahren folgen dem neuen Recht. Dies betrifft va Feststellungsanträge nach § 1032 II ZPO (BayObLGZ 01, 311, 313; 2000, 57; Hamm AuR 03, 379 [OLG Hamm 14.01.2003 - 10 W 70/02]), Ersatzbestellungen nach § 1035 III, IV ZPO (BayObLGZ 00, 187), Aufhebungsanträge nach § 1059 ZPO und Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach §§ 1060, 1061 ZPO (BayObLG NJW-RR 99, 644, 645 [BGH 05.11.1998 - IX ZR 48/98]; Hambg SchiedsVZ 03, 284, 285 [OLG Hamburg 24.01.2003 - 11 Sch 06/01]).

E. Vollstreckung aus Schiedsvergleichen (Abs 4).

 

Rn 5

Nach dem früheren Schiedsverfahrensrecht konnte ein Schiedsverfahren durch schiedsrichterlichen Vergleich beendet werden (§ 1044a ZPO aF). Wurden solche Schiedsvergleiche vor dem Inkrafttreten des SchiedsVfG für vollstreckbar erklärt, findet aus ihnen weiterhin die Zwangsvollstreckung statt, obwohl sie in § 794 I Nr 4a ZPO nicht mehr erwähnt sind. Soweit ein Schiedsvergleich zum 1.1.98 noch nicht für vollstreckbar erklärt worden war, gilt für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit das alte Schiedsverfahrensrecht fort. Dies ist nunmehr in Abs 4 S 2 ausdrücklich geregelt (vgl BTDrs 16/47, 60). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass aus Schiedsvergleichen, die nach altem Recht wirksam geschlossenen worden sind, auch zukünftig vollstreckt werden kann.

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