Gesetzestext

 

Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften:

1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung.
2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.
3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
 

Rn 1

§ 29 regelt, inwieweit die durch das 1. JuMoG vorgenommenen Gesetzesänderungen für laufende Verfahren gelten. Eine Ausnahme wird für § 91a ZPO gemacht. Hier gilt die frühere Fassung für die am 1.9.04 anhängigen Verfahren fort (Nr 1), (BGH NJW-RR 10, 1135, 1136 [BGH 29.10.2009 - I ZR 168/06]). § 91 ZPO nF gilt demgegenüber auch für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Nr 2). § 411a ZPO (Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren) findet auf am 1.9.04 anhängige Verfahren keine Anwendung (Nr 3).

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